Rechtsprechung
BGH, 08.05.1958 - III ZR 25/57 |
Volltextveröffentlichungen (3)
- JLaw (App) | www.prinz.law
- Wolters Kluwer
Rechtsmittel
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Papierfundstellen
- NJW 1958, 1352
- MDR 1958, 669
Wird zitiert von ... (12) Neu Zitiert selbst (6)
- BGH, 21.09.1953 - III ZR 304/52
Rechtsweg für beamtenrechtliche Ansprüche
Auszug aus BGH, 08.05.1958 - III ZR 25/57
Die Beihilfegrundsätze sind nichts anderes als die nach Auffassung des Dienstherrn angemessene Konkretisierung der Fürsorgepflicht (vgl. BGHZ 10, 295, 13, 77; 19, 348).Das hat der Senat bereits früher entschieden (BGHZ 10, 295; 13, 277).
- BGH, 16.10.1952 - III ZR 87/51
Grenzen der Nachprüfung von Landesrecht
Auszug aus BGH, 08.05.1958 - III ZR 25/57
Unerheblich ist es für die Revisibilität des Gesetzes, daß zahlreiche Bestimmungen des Deutschen Beamtengesetzes als Landesrecht in anderen Ländern längere Zeit gleichlautend galten (BGHZ 7, 299). - BGH, 12.01.1956 - III ZR 170/54
Beihilfegrundsätze. Bundesbahn
Auszug aus BGH, 08.05.1958 - III ZR 25/57
Die Beihilfegrundsätze sind nichts anderes als die nach Auffassung des Dienstherrn angemessene Konkretisierung der Fürsorgepflicht (vgl. BGHZ 10, 295, 13, 77; 19, 348).
- BVerwG, 18.12.1953 - II C 21.53
Entlassung eines Lehrers aus dem Lehrberuf (Widerruf des Beamtenverhältnisses) - …
Auszug aus BGH, 08.05.1958 - III ZR 25/57
Das hat die Rechtsprechung bereits wiederholt - allerdings teilweise für andere Bestimmungen - ausgesprochen und dabei als maßgeblich denjenigen Zeitpunkt bestimmt, an dem der staatsrechtliche Neuaufbau beendet war (vgl. BVerwG 1, 57; BVerwG VerwRSpr. 8,139; BGHZ 3, 1/21; BGH III ZR 34/54 vom 25. April 1955; Fischbach BBG 1956 Einl A VI; Wichert DBG 1952 Einl. S. 41). - BGH, 28.06.1951 - III ZR 6/50
Rechtsstellung verdrängter Beamter
Auszug aus BGH, 08.05.1958 - III ZR 25/57
Das hat die Rechtsprechung bereits wiederholt - allerdings teilweise für andere Bestimmungen - ausgesprochen und dabei als maßgeblich denjenigen Zeitpunkt bestimmt, an dem der staatsrechtliche Neuaufbau beendet war (vgl. BVerwG 1, 57; BVerwG VerwRSpr. 8,139; BGHZ 3, 1/21; BGH III ZR 34/54 vom 25. April 1955; Fischbach BBG 1956 Einl A VI; Wichert DBG 1952 Einl. S. 41). - BGH, 25.04.1955 - III ZR 34/54
Rechtsmittel
Auszug aus BGH, 08.05.1958 - III ZR 25/57
Das hat die Rechtsprechung bereits wiederholt - allerdings teilweise für andere Bestimmungen - ausgesprochen und dabei als maßgeblich denjenigen Zeitpunkt bestimmt, an dem der staatsrechtliche Neuaufbau beendet war (vgl. BVerwG 1, 57; BVerwG VerwRSpr. 8,139; BGHZ 3, 1/21; BGH III ZR 34/54 vom 25. April 1955; Fischbach BBG 1956 Einl A VI; Wichert DBG 1952 Einl. S. 41).
- VG Gelsenkirchen, 03.03.2006 - 3 K 1122/99
Kürzung der Beihilfe um Kostendämpfungspauschale ist unzulässig
Dem entspricht es, dass in der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, vgl. dazu Urteil vom 08. Mai 1958, III ZR 25/57 - ZBR 1958, 246, wie auch der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 11. Juni 1964 - VIII C 155.63 -, BVerwGE 19.10, hervorgehoben worden ist, dass die durch die Besoldungsgesetze festgelegten Dienstbezüge der Deckung des regelmäßigen standesgemäßen Unterhalts dienen, während in bestimmten Fällen der Dienstherr den Beamten und Richtern weitere Beträge zukommen lassen muss. - BVerwG, 25.04.1963 - VIII C 216.63 In seinem Urteil vom 8. Mai 1958 (ZBR 1958 S. 246) hat er die Beihilfegrundsätze näher gekennzeichnet als die "nach Auffassung des Dienstherrn angemessene Konkretisierung der Fürsorgepflicht", mit der sich der Dienstherr innerhalb des Spielraums, den ihm die gesetzlich nur allgemein umrissene Fürsorgepflicht gewähre, im Interesse einer gleichmäßigen Handhabung binde.
- BVerwG, 19.12.1963 - VIII C 26.63
Rechtsmittel
Die durch die Besoldungsgesetze festgelegten Dienstbezüge dienen der Deckung des regelmäßigen standesgemäßen Unterhalts, die Beihilfe zur Deckung besonderer, den Normalbedarf übersteigender Bedürfnisse, die mit dem Regelbetrag der Dienstbezüge nicht gedeckt werden können (BGH, ZBR 1958 S. 246).Die Erwartung des Dienstherrn, daß der Beamte sich und seine Familie gegen Krankheit selbst versichert und die Beihilfe nur ergänzend einzugreifen braucht, ist sachgemäß, zumal eine Ausnahme vorgesehen ist für Fälle, in denen die privaten Krankenversicherungsanstalten keinen Versicherungsschutz gewähren (vgl. erneut BGH, ZBR 1958 S. 246).
- VG Gelsenkirchen, 10.11.2006 - 3 K 2162/06
Kostendämpfungspauschale
Dem entspricht es, dass in der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, vgl. dazu Urteil vom 08. Mai 1958, III ZR 25/57 - ZBR 1958, 246, wie auch der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 11. Juni 1964 - VIII C 155.63 -, BVerwGE 19.10, hervorgehoben worden ist, dass die durch die Besoldungsgesetze festgelegten Dienstbezüge der Deckung des regelmäßigen standesgemäßen Unterhalts dienen, während in bestimmten Fällen der Dienstherr den Beamten und Richtern weitere Beträge zukommen lassen muss. - BVerwG, 19.12.1967 - II C 125.64
Ausübung der Fürsorge im Ermessen des Dienstherrn
Den hier angesprochenen Teilausschnitt aus dem Geltungsbereich der Fürsorgepflicht hat der Gesetzgeber auch nicht in anderen Vorschriften speziell geregelt; die Ausübung der Fürsorge in diesem Teilbereich ist dem Ermessen des Dienstherrn überlassen (vgl. hierzu BVerwGE 19, 48 [55]; BGH, Urteil vom 8. Mai 1958 - III ZR 25.57 - [NJW 1958 S. 1352] und die folgenden Darlegungen). - BVerwG, 25.04.1963 - VIII C 16.63
Rechtsmittel
In seinem Urteil vom 8. Mai 1958 (ZBR 1958 S. 246) hat er die Beihilfengrundsätze näher gekennzeichnet als die "nach Auffassung des Dienstherrn angemessene Konkretisierung der Fürsorgepflicht", mit der sich der Dienstherr innerhalb des Spielraums, den ihm die gesetzlich nur allgemein umrissene Fürsorgepflicht gewähre, im Interesse einer gleichmäßigen Handhabung binde. - BGH, 24.05.1960 - VI ZR 96/59
Gesetzlicher Übergang der Schadensersatzforderung eines verletzten Beamten an …
Für die Landesbeamten des L. Sch.-H. war vor Erlaß des Landesbeamtengesetzes das Deutsche Beamtengesetz vom 26. Januar 1937 maßgebend, das aber nur als Landesrecht verbindlich war (vgl. das angeführte Urteil des III. Zivilsenats vom 22. September 1958 und das Urteil des III. Zivilsenats vom 8. Mai 1958 - III ZR 25/57 = LM Art. 33 GG (10) = NJW 1958, 1352). - BVerwG, 25.04.1963 - VIII C 56.63
Rechtsmittel
In seinem Urteil vom 8. Mai 1958 (ZBR 1958 S. 246) hat er die Beihilfengrundsätze näher gekennzeichnet als die "nach Auffassung des Dienstherrn angemessene Konkretisierung der Fürsorgepflicht", mit der sich der Dienstherr innerhalb des Spielraums, den ihn die gesetzlich nur allgemein umrissene Fürsorgepflicht gewähre, im Interesse einer gleichmäßigen Handhabung binde. - BGH, 22.09.1958 - III ZR 129/57
Rechtsmittel
Wie nämlich der erkennende Senat bereits im Urteil vom 8. Mai 1958 - III ZR 25/57 - ausgeführt hat, ist davon auszugehen, daß von dem Zeitpunkt an, an dem der staatsrechtliche Neuaufbau des einzelnen Landes beendet war, das Deutsche Beamtengesetz in dem Land, zu dessen Gesetzgebungskompetenz das Landesbeamtenrecht gehört, höchstens als Landesrecht, nicht mehr als Reichsrecht, Bundesrecht oder gemeines Recht fortgegolten hat. - BVerwG, 25.04.1963 - VIII C 115.63
Streit um den Übergang des Anspruchs eines verstorbenen Beamten auf Gewährung …
In seinem Urteil vom 8. Mai 1958 (ZBR 1958 S. 246) hat er die Beihilfengrundsätze näher gekennzeichnet als die "nach Auffassung des Dienstherrn angemessene Konkretisierung der Fürsorgepflicht", mit der sich der Dienstherr innerhalb des Spielraums, den ihm die gesetzlich nur allgemein umrissene Fürsorgepflicht gewähre, im Interesse einer gleichmäßigen Handhabung binde. - BGH, 29.10.1959 - III ZR 107/58
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- BVerwG, 25.04.1963 - VIII C 18.63
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